AGB

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der DST – Diagnostische Systeme & Technologien GmbH

§ 1 Allgemeines

(1) Sämtliche Lieferungen und Leistungen der DST GmbH (nachfolgend „DST“) erfolgen ausschließlich zu den folgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen. Diese Regelungen gelten auch für die Überlassung von Software.

(2) Abweichenden Bedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Solche Bedingungen verpflichten DST nur, wenn DST sie schriftlich anerkannt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn DST in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

(3) Durch die Erteilung des Auftrages und die Annahme der von DST gelieferten Waren bestätigt der Käufer sein Einverständnis mit den Bedingungen der DST.

(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer DST gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 2 Angebot und Lieferung

(1) Alle Angebote durch DST sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten; Vertragsgrundlage und maßgebend für den Umfang der Lieferung sind die schriftlichen Auftragsbestätigungen von DST. Dies gilt auch, wenn der Käufer die Abgabe eines konkreten Angebotes angefordert hat.

(2) Erteilte Bestellungen seitens des Käufers sind für diesen bindend. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

(3) Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib- und Kalkulationsfehler sind für DST nicht verbindlich und geben dem Käufer keinen Anspruch auf Schadenersatz.

(4) Lieferungen erfolgen EX Works Güterbahnhofstraße 16, 19059 Schwerin (Deutschland) Incoterms 2010. Bei Vorliegen eines Reihengeschäfts (§ 3 Abs. 6 Satz 5 UStG) gilt FCA Güterbahnhofstraße 16, 19059 Schwerin (Deutschland) Incoterms 2010.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Alle angegeben Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Auslieferung, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(2) Beim Versendungskauf (§ 5 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nimmt DST nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers; ausgenommen sind Paletten.

(3) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware.

§ 4 Lieferzeit, Lieferverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von DST bei Annahme der Bestellung angegeben.

(2) Sofern DST verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die DST nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird DST den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist DST berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird DST unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer von DST, wenn DST ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder DST noch deren Zulieferer ein Verschulden trifft oder DST im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

(3) Der Eintritt des Lieferverzugs von DST bestimmt sich gem. § 286 BGB. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Gerät DST in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. DST bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(4) Die Rechte des Käufers gem. § 9 und die gesetzlichen Rechte von DST, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 5 Lieferung, Gefahrübergang

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). In diesem Fall wird DST die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst bestimmen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über. Dies gilt auch dann, wenn DST im Einzelfall die Versandkosten übernimmt. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften gem. § 640 BGB entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von DST aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich DST das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat DST unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die DST gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist DST berechtigt, gem. § 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf DST diese Rechte nur geltend machen, wenn DST dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren von DST entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei DST als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt DST Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von DST gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an DST ab. DST nimmt die Abtretung hiermit an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben DST ermächtigt. DST verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen DST gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann DST verlangen, dass der Käufer DST die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von DST um mehr als 10%, wird DST auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl von DST freigeben.

§ 7 Softwarenutzung

An Software jeglicher Art, an der DST ein Eigentums- oder sonstiges Recht innehat, erhält der Käufer gegen Entgelt ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht auf einem bestimmten bzw. im Einzelfall festzulegenden Hardware-Produkt. Das Nutzungsrecht erstreckt sich auch auf die zur Software gehörende Dokumentation. DST bleibt Inhaberin des Urheberrechts sowie aller anderen gewerblichen Schutzrechte. Das Recht, Vervielfältigungen anzufertigen, ist nur zum Zwecke der Datensicherung gegeben. Copyright-Vermerke dürfen nicht entfernt werden.

§ 8 Mängelansprüche

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die §§ 434 ff. BGB, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

(2) Grundlage der Mängelhaftung von DST ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese Bedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bestandteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(3) Die von AESKU hergestellten Analyse-Systeme sind nur für die Verwendung mit Analyseprodukten der DST – Diagnostische Systeme & Technologien GmbH sowie der Aesku.Diagnostics GmbH & Co. KG ausgelegt. Für die Kompatibilität mit Analyseprodukten von Drittherstellern wird keinerlei Gewährleistung übernommen.

(4) Soweit, über die Regelung in § 8 Abs.3 hinaus, die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der anwendbaren gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs 1 S 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernimmt DST jedoch keine Haftung.

(5) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist DST hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von DST für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(6) Ist die gelieferte Ware mangelhaft, kann der Käufer als Nacherfüllung zunächst nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Ware (Ersatzlieferung) verlangen. Erklärt sich der Käufer nicht darüber, welches der beiden Rechte er wählt, so kann DST ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der Käufer die Wahl nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf DST über.

(7) DST ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(8) Der Käufer hat DST die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer DST die mangelhafte Ware gem. §§ 439 Abs. 5, 346 – 348 BGB zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Entnahme der mangelhaften Sache (Einzelproduktkomponenten) noch das erneute Einsetzen, wenn DST ursprünglich nicht dazu verpflichtet war.

(9) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Entnahme- und Einsatzkosten), trägt DST, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, kann DST die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.

(10) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von DST Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist DST unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn DST berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(11) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(12) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 9 Haftung

(1) Auf Schadensersatz haftet DST – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet DST nur

(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

(b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von DST jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(2) Die sich aus Abs. 1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit DST einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(3) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn DST die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 10 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung gem. §§ 195, 199 BGB würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 9 ausschließlich die Verjährungsfristen gem. §§ 195 ff. BGB.

§ 11 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, oder seinen Wohnsitz oder geschäftlichen Hauptsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, Schwerin. DST ist ebenfalls berechtigt, am geschäftlichen Hauptsitz des Käufers Klage zu erheben.

§ 12 Anwendbares Recht

Die Beziehungen zwischen DST und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 13 Sanktionsbeschränkungen

(1) Lieferungen und Leistungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen, entgegenstehen. Der Käufer ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Ausfuhrgenehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft und wirken nicht verzugsbegründend.

(2) Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen. Schadensersatzansprüche einschließlich Folgeschäden und entgangenen Gewinns werden insoweit und wegen Verzögerungen oder Fristüberschreitungen im Zusammenhang mit Genehmigungsverfahren ausgeschlossen, außer im Falle von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

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